Hebammenhilfevertrag

5-Minuten-Abrechnung für Hebammen: Zeiten, Unterbrechungen und Beispiele

Wie du als Hebamme abgeschlossene 5-Minuten-Einheiten zählst: mit Beispielen zu Hausbesuchen, Restminuten, Unterbrechungen und begrenzten Kontingenten.

Bei einer Leistung mit abgeschlossenen 5-Minuten-Einheiten ergeben 18 Minuten durchgehende Hilfeleistung drei Einheiten. Angefangene Einheiten werden dabei nicht aufgerundet. Getrennte Zeitreste lassen sich nicht zu einer weiteren Einheit verbinden. Deine tatsächlichen Betreuungszeiten bleiben dennoch vollständig dokumentiert. Die gemeinsame FAQ der Vertragspartner erläutert das in Frage 8, Seite 2, und Frage 71, Seite 14.

Dieser Artikel hilft dir, Zeiten aus deinem Besuchsalltag nachzuvollziehen. Er behandelt die GKV-Abrechnung nach der Vertragsfassung ab 1. April 2026. Die Beispiele setzen jeweils eine passende, grundsätzlich abrechnungsfähige Leistung voraus. Aus einer gemessenen Dauer allein entsteht noch kein Vergütungsanspruch.

Zuerst die Leistung bestimmen, dann die Einheiten zählen

Die Grundlage steht in Anlage 1.1 § 1: Soweit keine andere Regel vorgesehen ist, werden zusammenhängende, abgeschlossene Fünf-Minuten-Abschnitte vergütet. Entscheidend bleiben die konkrete Gebührenposition und ihre Bedingungen. Für die Vertragsfassung zählt das Datum der Leistung. Hebammenhilfevertrag, § 9, PDF-Seite 6, und Anlage 1.1 § 1, PDF-Seite 11.

Prüfe deshalb vor der Rechnung: Welche Hilfe hast du erbracht? In welcher Betreuungsphase? Beim Hausbesuch, telefonisch oder per Video? Welche Position gilt dafür? Sind die Voraussetzungen und Nachweise erfüllt? Erst dann ist die Frage nach den Einheiten sinnvoll. Eine Regel für einen Hausbesuch lässt sich nicht allein wegen derselben Dauer auf eine andere Tätigkeit übertragen.

Ein konkreter Bezug für die folgenden Zeitbeispiele ist 30101: aufsuchende Hilfeleistung im frühen Wochenbett ohne Zuschlag. Die Position gehört zur Gruppe 301XX; deren Tabelle enthält eigene Kontakt- und Zeitkontingente. Für unsere fiktiven Fälle nehmen wir einen Besuch am sechsten Lebenstag an: an einem Dienstag ohne gesetzlichen Feiertag, mit den unten angegebenen Uhrzeiten zwischen 10:00 und 10:26 Uhr und ausreichendem verbleibendem Kontingent. Es liegt keine parallele Leistung vor. Die Nummer und die Bedingungen stehen im Vergütungsverzeichnis, Anlage 1.1, Block 3, PDF-Seite 27.

Der Rahmen des Vertrags und seine Fassungen sind im Überblick zum Hebammenhilfevertrag erklärt. Eine Einordnung der jüngeren Anpassungen findest du unter Änderungen am Hebammenhilfevertrag.

4, 5, 9, 10 oder 18 Minuten: fünf Rechenbeispiele

Die Tabelle zeigt fünf voneinander unabhängige, künstliche Fälle unter den genannten Voraussetzungen. Gezählt werden nur die abgeschlossenen Abschnitte innerhalb der jeweiligen durchgehenden Hilfeleistung. Die Spalte „Zeitrest“ bezeichnet erbrachte Minuten, aus denen hier keine zusätzliche volle Einheit entsteht.

Tatsächliche Hilfeleistung Dauer Abgeschlossene Einheiten Zeitrest
10:00–10:04 Uhr 4 Minuten 0 4 Minuten
10:00–10:05 Uhr 5 Minuten 1 0 Minuten
10:00–10:09 Uhr 9 Minuten 1 4 Minuten
10:00–10:10 Uhr 10 Minuten 2 0 Minuten
10:04–10:22 Uhr 18 Minuten 3 3 Minuten

Beim letzten Beispiel lassen sich die drei Abschnitte direkt ablesen: 10:04–10:09, 10:09–10:14 und 10:14–10:19 Uhr. Bis 10:22 Uhr folgen noch drei Minuten. Die vierte Einheit wäre erst nach weiteren zwei Minuten vollständig. Für den tatsächlich beendeten Besuch trägst du deshalb keinen späteren Endzeitpunkt ein.

Die Ergebnisse sind aus der Regel abgeleitet; den 18-Minuten-Fall bestätigt auch die gemeinsame FAQ, Frage 8, Seite 2. Vier dokumentierte Minuten bleiben vier Minuten erbrachter Betreuung, auch wenn sie unter dieser Regel keine volle Einheit ergeben. Umgekehrt ersetzen drei Einheiten keine genaue Zeitangabe: Sie könnten hier etwa zu 15, 16, 17, 18 oder 19 durchgehenden Minuten gehören.

Die Tabelle beurteilt keine medizinisch angemessene Besuchsdauer. Sie zeigt ausschließlich die Umrechnung bereits erbrachter, zutreffend erfasster Hilfeleistung. Ebenso enthält sie keine Eurobeträge oder Zusage, dass eine Krankenkasse eine konkrete Abrechnung akzeptiert.

Unterbrechungen und Restminuten getrennt betrachten

Für die Einheitenbildung reicht eine Tagessumme nicht. Du brauchst den zeitlichen Verlauf. In den folgenden künstlichen Beispielen ist die Hilfeleistung während der Lücke tatsächlich beendet oder unterbrochen. Ob dadurch ein weiterer abrechnungsfähiger Kontakt entsteht, ist eine zusätzliche Frage der jeweiligen Position.

Erfasste Abschnitte Rechnung je Abschnitt Ergebnis der reinen Einheitenbildung
10:00–10:03 und 10:08–10:10 Uhr 3 Minuten und 2 Minuten 0 + 0 = 0 Einheiten
10:00–10:09 und 10:20–10:26 Uhr 9 Minuten und 6 Minuten 1 + 1 = 2 Einheiten

Der erste Fall hat insgesamt fünf Minuten Hilfeleistung, aber keinen durchgehenden Fünf-Minuten-Abschnitt. Im zweiten Fall ergeben die vier Restminuten des ersten und die eine Restminute des zweiten Abschnitts keine dritte Einheit. Grundlage ist die Anforderung zusammenhängender Einheiten in Anlage 1.1 § 1, PDF-Seite 11.

Für deine Aufzeichnung heißt das: „15 Minuten insgesamt“ würde den zweiten Verlauf unvollständig wiedergeben. Notiere die wirklichen Zeiträume und, soweit für das Verständnis nötig, den Anlass der Unterbrechung. Entscheide anhand des tatsächlichen Geschehens, ob die Hilfeleistung weiterlief. Ein Wechsel von Beratung zu Untersuchung innerhalb derselben Hilfeleistung ist für sich genommen noch kein Beleg für eine Betreuungspause.

Angrenzende Uhrzeiten sind keine Überschneidung

10:00–10:05 Uhr und 10:05–10:10 Uhr grenzen aneinander. Der Endzeitpunkt des ersten Abschnitts ist zugleich der Beginn des zweiten. Keine Minute wird dadurch doppelt gezählt. Bei derselben durchgehend erbrachten Hilfeleistung bilden sie gemeinsam zehn Minuten ab. Diese Lesart von Zeitpunkten erläutert die gemeinsame FAQ, Frage 8, Seite 2.

Anders sehen Einträge von 10:00–10:06 Uhr und 10:05–10:10 Uhr aus: Hier liegt zwischen 10:05 und 10:06 Uhr eine echte Überschneidung. Prüfe, welche Tätigkeit tatsächlich wann stattgefunden hat. Verschiebe keine Uhrzeit nur, damit die Aufzeichnungen rechnerisch passen. Verschiedene Leistungen dürfen grundsätzlich nacheinander, jedoch nur bei ausdrücklich abweichender Regelung parallel abgerechnet werden. Anlage 1.1 § 1, PDF-Seite 11.

Auch zwei unterschiedliche Leistungen mit sauber angrenzenden Zeiten sind damit noch nicht automatisch miteinander abrechenbar. Die fehlende Überschneidung beantwortet nur die Zeitfrage; mögliche Kombinationsregeln bleiben zu prüfen.

Was passiert, wenn das Kontingent nicht reicht?

Abgeschlossene Einheiten und verfügbare Einheiten sind zwei verschiedene Größen. Ein Kontingent kann beispielsweise den einzelnen Kontakt, den Tag oder die Zahl der Kontakte begrenzen. Welche Grenze greift, steht bei der betreffenden Leistung. Anlage 1.1 § 2, PDF-Seite 12.

Rein hypothetisches Beispiel: Nach Prüfung aller einschlägigen Grenzen sind für eine passende zeitbasierte Leistung noch zwei Einheiten verfügbar. Das ist eine frei gewählte Restmenge für dieses Beispiel, keine allgemeine Vertragsgrenze und keine Aussage über das übliche Wochenbettkontingent. Die Hilfeleistung dauert tatsächlich von 10:04 bis 10:22 Uhr.

Angabe Wert im hypothetischen Beispiel
Tatsächlicher Zeitraum 10:04–10:22 Uhr
Tatsächliche Dauer 18 Minuten
Daraus gebildete volle Einheiten 3
Nach Kontingentprüfung verfügbare Einheiten 2
Menge für die Abrechnung 2

Die Zeitfelder bleiben bei 10:04 und 10:22 Uhr. Auf der Versichertenbestätigung steht die tatsächliche Hilfeleistung; auch die Zeitfelder des Rechnungsdatensatzes übernehmen sie vollständig. Begrenzt wird das Feld für Anzahl beziehungsweise Menge. Genau diese Unterscheidung beschreibt die gemeinsame FAQ, Frage 71, Seite 14.

Für deine Prüfung sind deshalb beide Angaben wertvoll: Die Zeiten erklären den Besuch, die Menge erklärt den angesetzten Umfang. Ein knappes Kontingent ist kein Grund, tatsächlich erbrachte Betreuung aus der Dokumentation zu entfernen. Falls frühere Inanspruchnahmen noch unklar sind, kennzeichne diesen Klärungsbedarf, statt eine Restmenge zu schätzen.

Betreuung, Dokumentation und Fahrt auseinanderhalten

Leistungsbezogene Dokumentation gehört laut Leistungsbeschreibung zu den Bestandteilen einer Hilfeleistung. Daraus folgt aber keine pauschale zusätzliche Schreibzeit nach jedem Besuch. Die allgemeine Vergütungsregel verlangt persönliche Hilfeleistung. Fahrt und Wegegeld haben wiederum eigene Bestimmungen. Anlage 1.2, Grundlagen, PDF-Seite 34, Anlage 1.1 §§ 1 und 11, PDF-Seiten 11 und 16.

Ein praktischer Gegencheck: Du hast 18 Minuten Hilfeleistung erfasst, ergänzt später allein deine Notizen und fährst danach zur nächsten Familie. Addiere diese drei Tätigkeiten nicht zu einer einzigen Betreuungsdauer. Bewahre ihren Zusammenhang, aber prüfe die abrechenbaren Bestandteile jeweils anhand der passenden Regel. Die bloße Anwesenheit am Wohnort oder ein weiterlaufender Timer beantwortet diese Frage nicht.

Zuschläge ändern die Prüfung, nicht die tatsächliche Zeit

Ob ein Zuschlag passt, braucht eine eigene Prüfung nach Datum, Uhrzeit und Gebührenposition. Für zeitbasierte Leistungen stellt der Vertrag auf den Beginn der jeweiligen Fünf-Minuten-Einheit ab. Anlage 1.1 § 3, PDF-Seite 12.

Die Beispiele oben liegen bewusst außerhalb solcher Übergänge. Übertrage ihr Ergebnis daher nicht unverändert auf einen Besuch über eine Zuschlags- oder Datumsgrenze. Halte zuerst den echten Verlauf fest und prüfe danach die Zuordnung. Zusätzliche Restminuten entstehen durch einen Zuschlag ebenso wenig wie zusätzliche tatsächlich erbrachte Zeit.

Quellenstand und Änderungen

Am 8. September 2026 in den Originalquellen geprüft: Vertragsfassung, Regel für abgeschlossene Einheiten, Position 30101 sowie die FAQ-Aussagen zur Zeitdarstellung. Alle Tabellen enthalten künstliche Beispiele; sie sind keine echten Versichertenfälle.

  • Vertragsfassung: Der GKV-Spitzenverband führt die Fassung ab 1. April 2026 getrennt von der vorherigen Fassung. Für frühere Leistungen musst du die damals maßgebliche Grundlage heranziehen.
  • Gemeinsame FAQ der Vertragspartner: Der verlinkte Dateiname und die GKV-Übersicht nennen den 16. Juni 2026; im PDF steht als interner Stand der 3. Juni 2026. Beide Angaben bleiben hier sichtbar. Sie sind nicht mit dem Geltungsbeginn einer Vertragsänderung gleichzusetzen.
  • Änderungsvermerk vom 8. September 2026: Erstfassung mit Zeitgrenzen, getrennten Restminuten, Überschneidungsbeispiel und hypothetischem Restkontingent.

Die Seitenangaben beziehen sich auf das vollständige PDF, nicht auf die erneut beginnende Seitennummerierung einzelner Anlagen. Anlass für die nächste inhaltliche Prüfung sind Änderungen an Anlage 1.1, eine neue gemeinsame FAQ oder ein begründeter Hinweis auf einen Fehler. Weitere Grundlagen findest du im Wissensbereich.

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