Hebammenhilfevertrag
Hebammenhilfevertrag 2025/2026: Was hat sich wann geändert?
Welche Vertragsänderungen betreffen deine Hausbesuche? Vergleiche Regeln ab November 2025 und April 2026, Formularfristen und die Änderungen für Beleghebammen.
Für Hausbesuche sind zwei Schritte zu unterscheiden: Am 1. November 2025 begann die neue Vergütungsstruktur. Seit 1. April 2026 gelten gezielte Änderungen, darunter der Wegfall der Quittierung telefonischer Kurzberatungen und eine Erweiterung der Materialpauschale 60300 im Wochenbett. Die neuen Versichertenbestätigungen gelten ebenfalls seit April; die begrenzte Aufbrauchfrist alter Ausdrucke endete am 30. Juni. Neue Positionen zur ambulanten Abklärung im Kreißsaal betreffen dagegen Beleghebammen. Maßgeblich ist grundsätzlich das Leistungsdatum. GKV-Vertragsübersicht, Geltungszeiträume, Änderungsvereinbarung, §§ 1–3, PDF-S. 1–2.
Diese Gegenüberstellung richtet sich vor allem an freiberufliche Hebammen mit Schwangerschafts- und Wochenbettbetreuung zu Hause. Sie behandelt die GKV-Regeln; eine Privatabrechnung lässt sich daraus nicht unmittelbar ableiten. Wie Hauptvertrag, Vergütungsverzeichnis und Anlagen zusammengehören, erklärt die Übersicht zum Hebammenhilfevertrag.
Die Änderungen mit Datum, Anwendungsbereich und nächstem Schritt
Die Tabelle trennt den Beginn einer Regel von Übergangsfristen. „Seit April“ bedeutet deshalb weder, dass sämtliche Honorare neu berechnet wurden, noch, dass jede April-Rechnung bis Mai warten musste.
| Ab wann? | Vorher → nachher | Für wen relevant? | Was du daraus ableitest | Vertragsstelle |
|---|---|---|---|---|
| 1. November 2025 | Frühere Wochenbettpositionen, etwa 1800 → neue Positionen mit Zeitvergütung, etwa 301XX und 303XX | Hausbesuche und weitere Betreuungsformen | Leistung und Kontingent nach der neuen Struktur auswählen; alte Beträge nicht auf neue Positionsnummern übertragen | Fassung 2025, Anlage 1.1, PDF-S. 26–27; historische Tabelle S. 121 |
| 1. April 2026 | Telefonkurzberatung auf dem Quittierungsbogen → dort nicht mehr vorgesehen | Schwangerschaft, Wochenbett und Stillberatung | Für diese Kurzberatung keine Unterschrift mehr einholen; die erbrachte Beratung weiterhin festhalten | Aktuelle Anlage 1.1 § 12, S. 17; Anlage 6, Formulare 3.1 und 3.3, S. 99 und 101 |
| 1. April 2026 | 60300 nur bei Vorsorge/Hilfeleistung in der Schwangerschaft → zusätzlich einmal im Zusammenhang mit Wochenbettbetreuung | Außerklinische Betreuung der Frau | Bei entsprechender Entnahme und erfüllten Bedingungen die erweiterte Materialregel prüfen | Geänderte Anlage 1.1, Position 60300, Änderungs-PDF S. 24 |
| 1. April 2026 | Keine entsprechenden Positionen im November-Verzeichnis → 109X5 und 110X5 für eine befristete ambulante Abklärung | Beleghebammen im Kreißsaal | Den besonderen Anwendungsbereich prüfen; keine Hausbesuchsposition daraus machen | Geänderte Anlage 1.1, Änderungs-PDF S. 15 |
| 1. April 2026 | 1:1-Pauschale mit durchgehend derselben Hebamme → Zulage in Einheiten mit begrenzten Ausnahmen | Beleggeburt | Verkürzte Betreuung und einmaligen Hebammenwechsel nach den neuen Bedingungen prüfen und begründen | Geänderte Anlage 1.1, Position 203X5, Änderungs-PDF S. 17 |
| 15. Mai 2026 | Die seit April erbringbaren Positionen 109X5, 110X5 und 203X5 durften noch nicht eingereicht werden → frühestmögliche Abrechnung | Genau diese drei Positionsgruppen | Die damalige Wartefrist nicht auf andere April-Leistungen übertragen | Änderungsvereinbarung § 3, PDF-S. 2 |
| 1. Juli 2026 | Bereits gedruckte alte Bestätigungen unter Bedingungen aufbrauchbar → nicht mehr für neue Leistungsdokumentation verwendbar | Alle betroffenen Bestätigungsformulare | Aktuelle Formulare verwenden; abgeschlossene historische Nachweise erhalten | Änderungsvereinbarung § 3, PDF-S. 2 |
Was sich bereits im November 2025 für Hausbesuche änderte
Der große Strukturwechsel liegt im November 2025. Die davor geltende Tabelle führte beispielsweise die aufsuchende Wochenbettbetreuung unter 1800. Im neuen Verzeichnis unterscheiden 301XX und 303XX frühes und spätes Wochenbett, Betreuungsform und zulässige Zeitmengen. Das ist mehr als ein Austausch der Ziffern: Für die Abrechnung brauchst du die tatsächlich erbrachte Leistung und das passende Kontingent. Historische Tabelle, Spalte bis 31. Oktober 2025, aktuelle Gesamt-PDF S. 122, November-Fassung, Anlage 1.1, S. 26–27.
Bereits die November-Fassung sieht grundsätzlich zusammenhängende, abgeschlossene Fünf-Minuten-Einheiten vor, soweit eine Position nichts anderes bestimmt. Diese Grundlage wurde nicht erst im April eingeführt. Auch die Unterscheidung zwischen Hausbesuch, nicht aufsuchender Hilfe, Video und Telefon stand schon dort. Für deine Aufzeichnungen heißt das: Anfang, Ende und Unterbrechungen müssen den wirklichen Kontakt abbilden. Wie daraus unter den jeweiligen Voraussetzungen abrechenbare Einheiten werden, zeigt der Artikel zu Fünf-Minuten-Einheiten. November-Fassung, Anlage 1.1 §§ 1–4, PDF-S. 11–13.
Ab 1. April 2026: konkrete Änderungen im Besuchsalltag
Telefonische Kurzberatung: Quittierung entfällt, Leistung bleibt abzugrenzen
Im alten Schwangerschaftsbogen war Telefonkurzberatung als Betreuungsform 4 enthalten; ebenso im Wochenbettbogen. Die neuen Fassungen führen nur noch die Formen 1 bis 3 auf. Zusammen mit der Ausnahme in § 12 für nicht auf den Bestätigungen vorgesehene Gebührenpositionen entfällt damit die Quittierung dieser Telefonleistungen. Der entscheidende Unterschied steht also in den Formularen; ein isolierter Vergleich von § 12 zeigt ihn nicht. Alte Anlage 6, Formulare 3.1/3.3, S. 98/100, aktuelle Formulare, S. 99/101, und Anlage 1.1 § 12.
Das macht einen Anruf zur Terminverschiebung weiterhin nicht zur abrechenbaren Beratung. Die Definition verlangt eine individuelle persönliche Beratung zu Schwangerschaft oder Wochenbett und schließt reine Terminvereinbarungen aus. Inhalt, Zeit und die jeweiligen Kontingente bleiben deshalb relevant. Die Unterschriftsregel für einen anschließenden Hausbesuch entfällt ebenfalls nicht. Aktuelle Anlage 1.1 § 5 und § 12, PDF-S. 13 und 17.
Körpermaterial bei der Frau: bestehende Position erweitert
Die Materialpauschale 60300 wurde nicht neu erfunden und auch nicht erhöht: In beiden Fassungen stehen 2,27 Euro. Neu ist die zusätzliche einmalige Abrechenbarkeit im Zusammenhang mit Wochenbettbetreuung. Zuvor nannte die Bestimmung nur Vorsorgeuntersuchungen und Hilfeleistungen in der Schwangerschaft. Eine pauschale Berechnung bei jedem Wochenbettbesuch lässt sich daraus nicht ableiten. Vorher: Anlage 1.1, Position 60300, S. 31, nachher: Änderungs-PDF S. 24, Position 60300.
Im neuen Wochenbettbogen gibt es dazu eine Spalte für die Entnahme bei der Frau. Die Position für die Entnahme beim Kind ist davon getrennt. Auch die allgemeinen Voraussetzungen für Materialverbrauch und Entnahme gelten weiter. Aktueller Vertrag, Anlage 6 Formular 3.3, S. 101; Anlage 1.1 §§ 8 und 10, S. 15–16.
Nicht jedes Wochenbettkontingent wurde größer
Bei 301XX blieben beispielsweise die Tabellenwerte von insgesamt 20 Kontakten bis zum zehnten Lebenstag und die besondere Zeitregel für 301X1 in den ersten drei Lebenstagen sowie am ersten aufsuchenden Betreuungstag erhalten. Geändert wurde unter anderem die Zuordnung der Begründungsanforderung nach Abort oder Fehlgeburt: Die aktuelle Fassung verweist dafür ausdrücklich auf bereits abgerechnete 105XX oder 106XX. Solche Detailänderungen können für einen konkreten Fall wichtig sein; sie belegen keine allgemeine Kontingenterhöhung im April. Vergleich: alte Anlage 1.1, 301XX, S. 26, geänderte Fassung, Änderungs-PDF S. 19.
Welche April-Änderungen das Belegsystem betreffen
„Ambulant“ meint bei den neuen Positionen 109X5 und 110X5 eine ungeplante Abklärung im Kreißsaal ohne notwendige stationäre Aufnahme. Die Positionen sind für den Zeitraum vom 1. April 2026 bis 31. Dezember 2027 vorgesehen. Sie unterscheiden persönliche Hilfe und Überwachung; jeweils gelten höchstens sechs Einheiten täglich, darüber hinaus ist eine ärztliche Anordnung erforderlich. Ein Hausbesuch bei Schwangerschaftsbeschwerden gehört dadurch nicht zu 109X5. Geänderte Anlage 1.1, Positionen 109X5/110X5, Änderungs-PDF S. 15.
Bei 203X5 verlangte die November-Fassung für die 1:1-Pauschale die durchgehende Betreuung durch dieselbe Hebamme von zwei Stunden vor bis zwei Stunden nach der Geburt. Die April-Fassung rechnet die Zulage in Einheiten ab: grundsätzlich genau 48, bei späterem Erscheinen im Kreißsaal entsprechend weniger. Ein einmaliger Hebammenwechsel ist unter Wahrung der Betreuungsqualität möglich. Die übrigen Voraussetzungen bleiben zu prüfen; eine beliebige kurze 1:1-Phase genügt nicht. Verkürzung oder Wechsel sind zu begründen. Alte Position 203X5, S. 24, neue Position, Änderungs-PDF S. 17.
Übergänge an vier erfundenen Beispielen
Alle Fälle sind künstlich und zeigen ausschließlich die Datums- oder Formularentscheidung. Leistungsberechtigung, Inhalt, Kontingente und weitere Nachweise seien jeweils erfüllt.
| Situation | Einordnung |
|---|---|
| Eine Hebamme besucht dieselbe Familie am 31. März und am 2. April 2026. Die Rechnung entsteht im Mai. | Für den Märzbesuch gilt die November-Fassung, für den Aprilbesuch die geänderte Fassung. Der Rechnungstag verschiebt den Märzbesuch nicht in neues Recht. |
| Am 20. April dokumentiert sie einen gewöhnlichen Hausbesuch im Wochenbett. | Die besondere Wartefrist bis 15. Mai betrifft diesen Besuch nicht. § 3 nennt ausschließlich 109X5, 110X5 und 203X5. Andere Abrechnungsvorgaben bleiben zu beachten. |
| Am 30. Juni verwendet sie für einen gewöhnlichen Hausbesuch einen schon gedruckten alten Wochenbettbogen; die ausgeschlossenen Positionen kommen nicht vor. | Das liegt noch innerhalb der begrenzten Aufbrauchregel. Für die neue Leistungsdokumentation am 1. Juli muss sie die aktuelle Fassung verwenden. |
| Eine Beleghebamme erbringt am 10. April eine Leistung nach 109X5. | Sie benötigt dafür bereits die neue Bestätigung. Die früheste Abrechnung war am 15. Mai; die Leistung selbst durfte seit April erbracht werden. |
Die Grundlage aller vier Zuordnungen ist § 3 der Änderungsvereinbarung, PDF-S. 1–2. Bei der Formularausnahme schreibt das Dokument wörtlich „109X und 110X5“; das neue Verzeichnis führt die betreffende erste Positionsgruppe als 109X5. Die Aufbrauchfrist war keine allgemeine Erlaubnis, bis Juni beliebige neue Leistungen auf alten Bögen zu bestätigen.
Auch „Mischrechnung“ hat hier eine konkrete Bedeutung: § 3 trennt Leistungen nach dem früheren Vertrag in der Fassung vom 7. Februar 2024 von Leistungen nach der November-Fassung und ihrer April-Änderung. Er verlangt an dieser Stelle keine generelle Trennung von März- und April-Leistungen untereinander. Historische Nachweise werden durch den Formularwechsel nicht zu neu erbrachten Leistungen; bei Korrekturen bleiben die tatsächlichen Daten maßgeblich.
Warum die Bewertungen der Vertragspartner unterschiedlich ausfallen
Der GKV-Spitzenverband stellte am 15. Dezember 2025 die neue Struktur positiv dar und warb zugleich für flexiblere Regeln im Belegsystem. Das waren damals Vorschläge. Die konkrete April-Regel zur zeitanteiligen 1:1-Zulage muss deshalb aus der späteren Vereinbarung gelesen werden. GKV-Mitteilung, Abschnitte „Hintergrund“ und „Konkrete Vorschläge“.
Der DHV bewertete die Einigung am 16. März 2026 als begrenzte Verbesserung für belastete Beleghebammen und hielt an seiner Kritik an der finanziellen Ausgestaltung fest. Der BfHD begrüßte die Einigung und hob daneben Erleichterungen für die außerklinische Arbeit hervor. Beide Bewertungen erklären die Debatte; ein bestimmtes Einkommen oder ein Erstattungsanspruch für deinen Einzelfall folgt daraus nicht. DHV, Erklärung vom 16. März 2026, BfHD, Erklärung zur Unterzeichnung vom 16. März 2026, S. 1–2.
Quellenstand und Änderungsvermerk
Für diesen Vergleich wurden am 8. September 2026 die beiden Vertragsfassungen, die März-Änderungsvereinbarung, Formulare und gemeinsamen FAQ erneut gelesen. Alle PDF-Seitenangaben zählen ab der ersten Seite der verlinkten Datei, unabhängig von der internen Anlagenzählung.
Das Vertragsdatum 2. April 2025 bezeichnet die Schiedsstellenfassung; ihr hier betrachteter Anwendungszeitraum begann erst am 1. November. Die Änderungsvereinbarung ist auf der GKV-Seite mit 16. März 2026 bezeichnet und trat am 1. April in Kraft. Ein gesondertes Veröffentlichungsdatum der Vertrags-PDFs ist dort nicht ausgewiesen. GKV-Vertragsübersicht.
Bei den gemeinsamen FAQ bleibt eine Datumsabweichung sichtbar: Link und Dateiname nennen den 16. Juni 2026, im PDF steht „Stand: 03.06.2026“. Daraus wird hier kein zusätzlicher Geltungsbeginn abgeleitet. Die FAQ erläutern die Umsetzung, etwa Materialpauschalen in Frage 56; sie ersetzen nicht die jeweilige Vertragsfassung. FAQ, Titelseite und Frage 56 auf S. 10.
Änderungsvermerk: Erstfassung dieses Vergleichs am 8. September 2026; historische Regeln und abgelaufene Übergänge ausdrücklich gekennzeichnet. Eine neue offizielle Vertragsfassung, ersetzte FAQ oder ein belegter sachlicher Hinweis lösen eine erneute Prüfung aus. Diese Auswahl konzentriert sich auf den Besuchsalltag und die Abgrenzung zum Belegsystem; sie ist kein vollständiger Zeilenvergleich sämtlicher Anlagen.