Abrechnung
Hebammenrechnung: Fristen, Korrekturen und Rechnungskürzungen
Welche Frist zu welchem Vorgang gehört: Abrechnung bis 30. Juni des Folgejahres, Zahlung in 21 Kalendertagen, Beanstandung bis 30. September des Folgejahres, Widerspruch in neun Monaten. Dazu Nachberechnung, Einspruch gegen Kürzungen und Teilzahlungen an drei Beispielen.
Für die GKV-Abrechnung gelten vier Fristen: Du rechnest höchstens einmal im Monat ab und sollst mindestens zweimal im Jahr einreichen; Leistungen eines Jahres spätestens bis zum 30. Juni des Folgejahres elektronisch, die Belege bis zum 7. Juli (Ausschlussfrist). Die Kasse zahlt 21 Kalendertage nach Eingang der vollständigen Unterlagen, bei Papierabrechnung 28. Beanstanden kann sie Leistungen eines Jahres bis zum 30. September des Folgejahres; den unstrittigen Teil muss sie trotzdem fristgerecht zahlen und Rückforderungen darf sie mit einer der nächsten Abrechnungen aufrechnen. Du selbst musst einer Beanstandung innerhalb von neun Kalendermonaten nach Bekanntgabe mit Gründen widersprechen, sonst gilt sie als anerkannt. Fehler, die dir vor einer Absetzung auffallen, korrigierst du als Nachberechnung über das seit 1. Oktober 2025 einheitliche Korrekturverfahren. Grundlage: Anlage 2 §§ 2, 4 und 5 des Hebammenhilfevertrags, PDF-Seiten 50–52, FAQ Fragen 67 und 68, Seite 13 und FAQ Fragen 72 und 73, Seite 14.
Der normale Ablauf einer Abrechnung steht im Überblick zur GKV-Abrechnung. Hier geht es um das, was danach schiefgehen kann.
Welche Frist zu welchem Vorgang gehört
| Vorgang | Frist | Beginn | Was passiert bei Versäumnis | Quelle |
|---|---|---|---|---|
| Abrechnung einreichen | Höchstens einmal im Monat, mindestens zweimal im Jahr (Soll); Vorjahr elektronisch bis 30. Juni, Belege bis 7. Juli | Leistungsjahr | Ausschlussfrist: Leistungen des Vorjahres sind danach nicht mehr abrechenbar; den Zugang der Belege weist du per Einschreiben nach, sonst gilt der Eingangsstempel | Anlage 2 § 2 |
| Zahlung durch die Kasse | 21 Kalendertage elektronisch, 28 bei Papierabrechnung; Zahltag ist der Tag der Überweisung | Eingang der vollständigen Abrechnungsdaten und Belege | Du kannst anmahnen; Verzug richtet sich nach den allgemeinen Regeln | Anlage 2 § 4 |
| Beanstandung durch die Kasse | Bis zum 30. September des Folgejahres, mit Mitteilung des Grundes | Leistungsjahr | Spätere Beanstandungen sieht der Vertrag nicht vor | Anlage 2 § 5 |
| Aufrechnung von Rückforderungen | Mit einer der nächsten Abrechnungen, mit Hinweis auf die beanstandete Rechnung; keine eigene Frist im Vertrag | Beanstandung | Ohne Hinweis kannst du die Aufrechnung nicht zuordnen; frag nach | Anlage 2 § 5 |
| Widerspruch durch dich | Neun Kalendermonate, mit Gründen | Bekanntgabe der Beanstandung | Die Beanstandung gilt als anerkannt | Anlage 2 § 5 |
| Zahlung nach Korrektur | 21 Kalendertage | Vollständige und korrekte Vorlage der beanstandeten Unterlagen | Wie bei der ersten Zahlung | Anlage 2 § 5; FAQ Frage 68 |
| Nachberechnung durch dich | Innerhalb der Ausschlussfrist | Bemerken des Fehlers | Fehlende Leistung verfällt mit dem 30. Juni des Folgejahres | FAQ Frage 72 |
| Private Forderung | Drei Jahre Verjährung | Ende des Jahres, in dem die Forderung entstand | Die Frau kann die Zahlung verweigern | §§ 195, 199 BGB |
„Eingang“ heißt: Abrechnungsdaten und Belege sind vollständig bei der benannten Stelle angekommen. Eine zurückgewiesene Datei startet keine Zahlungsfrist. Notiere dir deshalb je Abrechnung den Tag der Annahme, nicht den Tag des Exports.
Fehler vor der Reaktion der Krankenkasse
Fällt dir unmittelbar nach der Rechnungsstellung und vor einer Absetzung durch die Kasse auf, dass eine Position fehlt oder falsch ist, stellst du die Rechnung als Nachberechnung neu, im Datensatz mit dem Verarbeitungskennzeichen 2. Wie das geht, ist in deiner Abrechnungssoftware oder bei deinem Abrechnungszentrum hinterlegt. Seit dem 1. Oktober 2025 gilt für alle Hebammen verbindlich das neue Korrekturverfahren; bei Fragen wendest du dich an deinen Abrechnungsdienstleister. FAQ Fragen 72 und 73.
Die ursprüngliche Rechnung bleibt dabei bestehen. Du erzeugst keine „Version 2“ derselben Rechnung, sondern einen Vorgang, der sich auf sie bezieht. Bewahre beide auf.
Nachberechnung und Einspruch nach einer Kürzung
Nach einer Beanstandung gibt es zwei verschiedene Wege, je nachdem, wer recht hat:
| Situation | Was du tust |
|---|---|
| Die Kasse hat recht, zum Beispiel Kontingent überschritten oder Position falsch gewählt | Kürzung akzeptieren. Falls eine andere Position richtig gewesen wäre, diese über das Korrekturverfahren nachberechnen. |
| Die Kasse liegt falsch, zum Beispiel weil sie die 24-Einheiten-Regel am ersten aufsuchenden Betreuungstag übersehen hat | Schriftlich widersprechen: Rechnungsnummer, Leistungsdatum, Position, die Vertragsstelle mit Seitenzahl und deine Nachweise (Bestätigung, Dokumentation). Freundlich, kurz, mit Frist zur Antwort. |
| Die Kasse verlangt Unterlagen, etwa die ärztliche Anordnung | Nachreichen, wenn sie vorliegt. Lag sie zum Leistungszeitpunkt nicht vor, hilft Nachreichen nicht. |
| Unklar, wer recht hat | Beim Berufsverband oder Abrechnungszentrum nachfragen; die gemeinsamen FAQ der Vertragspartner zitieren, wenn sie den Fall behandeln. |
Ein Widerspruch ist kein neuer Rechnungsbetrag, sondern die begründete Bitte, die Kürzung zurückzunehmen. Technisch läuft er seit dem Korrekturverfahren ebenfalls über den Datenaustausch; die AOK nennt dafür in ihren Abrechnungshinweisen das Verarbeitungskennzeichen 04 „Einspruch nach Rechnungskürzung“ (AOK, Abrechnung von Hebammenleistungen). Deine Software oder dein Abrechnungszentrum kennt den Weg. Entscheidend ist die Frist: neun Kalendermonate nach Bekanntgabe der Beanstandung, sonst gilt die Kürzung als anerkannt.
Begründung, Nachweise und ursprüngliche Rechnung erhalten
Bei jedem Korrekturvorgang bleiben drei Dinge unverändert: die ursprüngliche Rechnung, die Versichertenbestätigung und deine Dokumentation. Du fügst hinzu, du überschreibst nichts. Das gilt auch in der Software: Eine Rechnung, die nach Versand still geändert wird, lässt sich später niemandem mehr erklären.
Zu jedem Vorgang gehören: Datum der Beanstandung, Grund laut Kasse, deine Antwort mit Datum, Ergebnis, Zahlungseingang. Eine Tabelle oder ein Vorgang je Rechnung in deiner Software reicht.
Teilzahlung, offener Betrag und Abschluss
Beanstandet die Kasse nur einen Teil, zahlt sie den Rest fristgerecht. Damit hast du drei Beträge je Rechnung: gestellt, gezahlt, strittig. Der strittige Betrag ist offen, bis die Kasse ihn nach deinem Widerspruch zahlt oder du die Kürzung akzeptierst; ohne Widerspruch innerhalb von neun Kalendermonaten gilt sie als anerkannt. Erst dann ist die Rechnung abgeschlossen. Umgekehrt kann die Kasse eine bezahlte Rechnung bis zum 30. September des Folgejahres noch beanstanden.
Behandle Vorfinanzierungen eines Abrechnungszentrums nicht als Zahlung der Kasse. Kürzt die Kasse später, holt sich das Zentrum den Betrag von dir zurück.
Drei erfundene Beispiele
Vergessenes Wegegeld. Abrechnung für März am 8. April übermittelt und angenommen. Am 15. April fällt auf, dass für zwei Hausbesuche das Wegegeld fehlt. Noch keine Reaktion der Kasse. Vorgehen: Nachberechnung mit den beiden Wegegeldzeilen, Bezug auf die ursprüngliche Rechnung, Übermittlung über die Software. Frist: unproblematisch, weit vor dem 30. Juni 2027.
Strittige Position. Die Kasse setzt am 20. Mai drei Einheiten eines Wochenbettbesuchs vom 4. März ab: „Kontingent 18 Einheiten je Kontakt überschritten“. In deiner Dokumentation steht, dass der 4. März der erste aufsuchende Betreuungstag war; dafür erlaubt 301X1 bis zu 24 Einheiten. Vorgehen: Widerspruch bis spätestens 20. Februar des Folgejahres, mit Leistungsdatum, Position, Hinweis auf die Regel in Block 3 mit Seitenzahl und Kopie der Bestätigung. Die Kasse antwortet innerhalb ihrer Bearbeitungszeit; der Betrag bleibt bis dahin offen.
Teilzahlung. Rechnung über zwölf Kontakte, die Kasse zahlt elf und beanstandet einen wegen fehlender Unterschrift. Die Unterschrift fehlt tatsächlich. Vorgehen: Kürzung akzeptieren, Vorgang schließen, für die Zukunft die Unterschrift am Ende jedes Besuchs einholen. Der Kontakt bleibt dokumentiert; er war erbracht, nur nicht abrechenbar.
Warum private Forderungen gesondert geprüft werden
Privatrechnungen haben keine Kasse, die beanstandet, und keine Ausschlussfrist zum 30. Juni. Dafür gilt die dreijährige Verjährung ab Jahresende; eine Rechnung für einen Besuch im März 2026 verjährt also Ende 2029. Mahnungen, Verzug und Zinsen richten sich nach dem BGB, nicht nach Anlage 2. Korrekturen einer Privatrechnung machst du mit einer Stornorechnung und einer neuen Rechnung, damit beide Belege nachvollziehbar bleiben. Grundlagen unter Privat- und Selbstzahlerabrechnung.
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Häufige Fragen
Bis wann muss ich eine GKV-Hebammenrechnung einreichen?
Spätestens bis zum 30. Juni des Jahres nach der Leistung. Ein Besuch im Dezember 2026 muss bis 30. Juni 2027 abgerechnet sein.
Wie unterscheidet sich Nachberechnung von Einspruch?
Nachberechnung: Du hast einen Fehler gemacht und korrigierst ihn über das Korrekturverfahren. Einspruch: Die Kasse hat aus deiner Sicht falsch gekürzt und du bittest schriftlich um Rücknahme.
Was passiert mit dem unstrittigen Teil einer Rechnung?
Die Kasse muss ihn innerhalb der Zahlungsfrist zahlen, auch wenn sie einen anderen Teil beanstandet.
Gelten bei Privatrechnungen dieselben Fristen?
Nein. Dort gilt die dreijährige Verjährung nach BGB, keine Ausschlussfrist zum 30. Juni.
Quellenstand
Stand 11. September 2026, geprüft an den Originaldokumenten. Grundlage sind Anlage 2 §§ 2, 4 und 5 (Seiten 50–52) des Hebammenhilfevertrags in der Fassung ab 1. April 2026, die dort mit der Fassung vom 1. November 2025 übereinstimmt, die gemeinsamen FAQ der Vertragspartner (Dateistand 16. Juni 2026, Fragen 67, 68, 72 und 73), § 301a SGB V, §§ 195, 199 BGB und, als Hinweis einer einzelnen Kasse, die AOK-Seite zur Abrechnung von Hebammenleistungen. Bearbeitungszeiten einzelner Kassen sind nicht geregelt und hier nicht angegeben. Alle Beispiele sind erfunden. Änderungsvermerk 11. September 2026: Die zuvor genannten Fristen „Zahlung in drei Wochen“, „Beanstandung sechs Monate nach der Zahlungsfrist, Ausnahme unerlaubte Handlung“ und „Verrechnung sechs Monate“ stehen nicht in der aktuellen Anlage 2; berichtigt auf 21 beziehungsweise 28 Kalendertage, 30. September des Folgejahres, Aufrechnung ohne eigene Frist und neun Kalendermonate Widerspruchsfrist. Belegfrist 7. Juli ergänzt; Beispiel auf 18 Einheiten je Kontakt umgestellt. Nächster Prüfanlass: eine geänderte Anlage 2, ein geändertes Korrekturverfahren im Datenaustausch oder ersetzte FAQ.