Abrechnung

Privat- und Selbstzahlerabrechnung für Hebammen: Welche Regeln gelten?

Privatversicherte, Beihilfe und Selbstzahlerinnen: welche Landes-Gebührenordnung gilt, welcher Faktor auf den GKV-Betrag erlaubt ist, was in die Rechnung gehört und warum Vereinbarung, Rechnung und Erstattung drei verschiedene Fragen sind.

Der Hebammenhilfevertrag gilt nur für gesetzlich Versicherte. Für Privatversicherte, Beihilfeberechtigte und Selbstzahlerinnen rechnest du nach der Hebammengebührenordnung deines Bundeslandes ab. Diese Verordnungen übernehmen die Beträge des Hebammenhilfevertrags und erlauben einen Faktor auf die Gebühren: in Nordrhein-Westfalen bis zum 1,8-Fachen (Geburtshilfe bis 2,2-fach), in Bayern bis zum 2,0-Fachen, jeweils nach den Umständen des Einzelfalls zu bemessen. Auslagen wie Materialpauschalen, Zuschläge und Wegegeld berechnest du in beiden Ländern nur zum einfachen Satz. Ob und wie viel davon die private Versicherung oder die Beihilfe erstattet, ist eine andere Frage als die, was du berechnen darfst. Grundlage: HebGO NRW §§ 1 und 2, zuletzt geändert mit Wirkung vom 1. November 2025, und Bayerische HebGebV § 2, Text gültig ab 1. April 2019.

Dieser Artikel behandelt die ambulante Betreuung in Schwangerschaft, Wochenbett und Stillzeit. Die beiden Länder stehen als geprüfte Beispiele; für andere Bundesländer gilt die jeweils eigene Gebührenordnung.

GKV, Privatversicherung und Selbstzahlung unterscheiden

Wer zahlt Rechtsgrundlage für deine Rechnung Wer erstattet der Frau
Gesetzliche Krankenkasse Hebammenhilfevertrag nach § 134a SGB V; die Kasse zahlt dir direkt Niemand; die Frau bekommt keine Rechnung
Private Krankenversicherung Hebammengebührenordnung des Bundeslandes; die Frau ist deine Schuldnerin Ihre Versicherung nach Tarif
Beihilfe (Beamtinnen) plus private Restversicherung Hebammengebührenordnung des Bundeslandes Beihilfestelle nach Beihilfeverordnung, oft ausdrücklich im Rahmen der HebGO, plus private Versicherung für den Rest
Selbstzahlerin, auch gesetzlich Versicherte für Leistungen außerhalb des GKV-Katalogs Hebammengebührenordnung des Bundeslandes plus eure Vereinbarung Niemand

Für gesetzlich Versicherte gilt: Was der Hebammenhilfevertrag abdeckt, rechnest du über die Kasse ab, nicht privat. Privat geht nur, was der Vertrag nicht vorsieht oder was über das Kontingent hinausgeht und ohne ärztliche Anordnung bleibt. Dafür brauchst du vorher eine klare Vereinbarung.

Anwendbare Landesregeln und Leistungsdatum bestimmen

Zwei Fragen vor jeder Privatrechnung:

  1. Welches Land? Die Gebührenordnungen sind Landesrecht. Maßgeblich ist in der Regel das Land, in dem du die Leistung erbringst. Betreust du Familien über eine Landesgrenze hinweg, kläre vorab, nach welcher Verordnung du abrechnest, und schreib es in die Vereinbarung.
  2. Welches Leistungsdatum? Die Landesverordnungen verweisen auf den Hebammenhilfevertrag „in der jeweils geltenden Fassung“. Für einen Besuch im März 2026 gilt also die Vertragsfassung vom November 2025, für einen im April die geänderte Fassung. Welche Fassung wann galt, steht im Überblick zum Hebammenhilfevertrag.

Gebühren, Auslagen und Wegegeld getrennt prüfen

Der Faktor gilt nur für die Gebühren, also die Leistungspositionen. Auslagen, Zuschläge und Wegegeld sind in beiden Ländern zum einfachen Satz zu berechnen: Nordrhein-Westfalen nennt Auslagen, Zulagen, Zuschläge, Wegegeld und die Geburtshauspauschale (§ 1 Absatz 4 Satz 2), Bayern Wegegeld, Zuschläge, Auslagen für Arzneimittel und Materialien und Betriebskostenpauschalen (§ 2 Absatz 3). Materialpauschalen des Vertrags sind Auslagen; sie bleiben also beim Vertragsbetrag.

Ein Rechenbeispiel mit Vertragsbeträgen aus der Fassung ab 1. April 2026: Ein Hausbesuch im späten Wochenbett mit 12 Einheiten (301X1, 6,19 Euro je Einheit, Block 3, Seite 28) ergibt eine Gebühr von 74,28 Euro; dazu die Materialpauschale 60300 (Entnahme von Körpermaterial bei der Frau, 2,27 Euro, Block 6, Seite 32).

Posten Vertragsbetrag Nordrhein-Westfalen, Höchstfaktor 1,8 Bayern, Höchstfaktor 2,0
Gebühr 301X1, 12 Einheiten 74,28 Euro 133,70 Euro 148,56 Euro
Materialpauschale 60300 2,27 Euro 2,27 Euro (einfacher Satz) 2,27 Euro (einfacher Satz)
Wegegeld 50100 je Kilometer 0,97 Euro 0,97 Euro (einfacher Satz) 0,97 Euro (einfacher Satz)

Die Zahl der Einheiten bestimmst du wie bei der GKV nach der Fünf-Minuten-Regel: 5-Minuten-Einheiten. Ob du den Höchstfaktor nimmst, entscheidest du innerhalb des Rahmens: Nordrhein-Westfalen verlangt eine Bemessung nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung von Schwierigkeit, Zeitaufwand, Umständen und örtlichen Verhältnissen (§ 1 Absatz 3), Bayern nach den besonderen Umständen des Einzelfalls, insbesondere Schwierigkeit und Zeitaufwand (§ 2 Absatz 2). Bei Frauen mit Anspruch auf Sozialhilfe oder Zahlung aus öffentlichen Mitteln gilt in Nordrhein-Westfalen der einfache Satz (§ 1 Absatz 4).

Vereinbarung, Rechnung und Erstattung sind verschiedene Fragen

Vereinbarung. Wenn du weißt, dass eine Leistung voraussichtlich nicht vollständig von einem Dritten übernommen wird, musst du die Frau vor der Behandlung in Textform über die voraussichtlichen Kosten informieren. Das steht in § 630c Absatz 3 BGB und gilt für Selbstzahlerinnen genauso wie für Privatversicherte mit unklarem Tarif. Halte Leistung, Faktor und Wegegeld schriftlich fest, bevor du beginnst.

Rechnung. In Nordrhein-Westfalen wird die Vergütung nur mit einer Rechnung fällig, die der Verordnung entspricht (§ 2 Absatz 1 HebGO). § 2 Absatz 2 verlangt: die berechneten Leistungen mit ihrem jeweiligen Datum und, soweit es für die Höhe der Vergütung eine Rolle spielt, mit Zeit und Dauer; eine im Leistungsverzeichnis vorgeschriebene ärztliche Anordnung ist beizufügen. Nenne außerdem die Positionsnummer aus dem Hebammenhilfevertrag, den Faktor und den Betrag je Zeile. Hebammenleistungen als Heilbehandlung sind umsatzsteuerfrei nach § 4 Nummer 14 Buchstabe a UStG; eine Umsatzsteuerzeile gehört nicht auf die Rechnung.

Erstattung. Was die private Versicherung zahlt, steht in ihrem Tarif; was die Beihilfe zahlt, in der Beihilfeverordnung des jeweiligen Dienstherrn. Viele erstatten bis zum Höchstsatz der Landesverordnung, manche weniger. Das ändert nichts an deiner Forderung gegenüber der Frau. Sag das vorab, damit niemand überrascht ist.

NRW und Bayern: ausdrücklich begrenzte Vergleichsbeispiele

Frage Nordrhein-Westfalen Bayern
Rechtsgrundlage HebGO NRW vom 30. Juni 2015, zuletzt geändert durch Verordnung vom 12. November 2025 mit Wirkung vom 1. November 2025 HebGebV vom 23. März 2011, Text gültig ab 1. April 2019
Bezugsgröße Beträge des Vertrags nach § 134a SGB V in der jeweils geltenden Fassung (§ 1 Absatz 1) Anlage 1 des Vertrags nach § 134a SGB V in der jeweils geltenden Fassung (§ 2 Absatz 1)
Höchstfaktor Gebühren 1,8 (§ 1 Absatz 1) 2,0 (§ 2 Absatz 2)
Höchstfaktor Geburtshilfe 2,2 für Block 2 „Geburt“ (§ 1 Absatz 2) keine gesonderte Regel, ebenfalls 2,0
Auslagen, Zuschläge, Wegegeld Einfacher Satz (§ 1 Absatz 4 Satz 2) Einfacher Satz (§ 2 Absatz 3)
Bemessung Billiges Ermessen nach Schwierigkeit, Zeitaufwand, Umständen und örtlichen Verhältnissen (§ 1 Absatz 3) Besondere Umstände des Einzelfalls, insbesondere Schwierigkeit und Zeitaufwand (§ 2 Absatz 2)
Rechnungsangaben § 2: verordnungsgemäße Rechnung als Fälligkeitsvoraussetzung; Datum, Zeit und Dauer soweit vergütungsrelevant, ärztliche Anordnung Keine eigene Vorschrift in § 2; allgemeine Regeln

Weitere Länder sind hier nicht geprüft. Die meisten haben eine eigene Hebammengebührenordnung mit ähnlichem Aufbau, aber eigenen Faktoren. Nimm die Verordnung deines Landes, nicht diese Tabelle.

Offene Fälle bei Landeswechsel, Fernkontakt und Zusatzleistungen

  • Video und Telefon: Ob die Landesverordnung diese Leistungsarten mit dem Faktor zulässt, ergibt sich aus ihrem Verweis auf den Vertrag. Bei Zweifel vorher vereinbaren.
  • Leistungen ohne Vertragsposition, etwa Angebote außerhalb der Hebammenhilfe: Dafür gibt es keinen Vertragsbetrag, also auch keinen Faktor. Preis frei vereinbaren, Kostenübernahme nicht versprechen, Umsatzsteuer prüfen.
  • Wechsel der Versicherung während der Betreuung: Abrechnung je Leistungsdatum nach dem Status an diesem Tag. Halte Versicherungsänderungen mit Datum fest.
  • Fristen: Für Privatforderungen gelten nicht die Fristen des Hebammenhilfevertrags, sondern die Verjährung nach § 195 BGB: drei Jahre ab Ende des Jahres, in dem die Forderung entstanden ist. Mehr unter Fristen, Korrekturen und Rechnungskürzungen.

Hebia hält die Versicherungsart und eure Vereinbarung bei der Betreuung fest und bereitet die Rechnung nach der passenden Grundlage vor. Hebia kennenlernen.

Häufige Fragen

Darf ich den GKV-Satz pauschal vervielfachen?

Nur bis zum Höchstfaktor deines Landes, nur für die Gebühren und nur innerhalb des Ermessens, das die Verordnung vorgibt. Wegegeld, Zuschläge und Auslagen wie Materialpauschalen bleiben in Nordrhein-Westfalen und Bayern beim einfachen Satz.

Kann eine gesetzlich versicherte Frau Leistungen privat vereinbaren?

Ja, für Leistungen, die der Hebammenhilfevertrag nicht abdeckt. Vorher schriftlich vereinbaren und über die Kosten informieren. Vertragsleistungen rechnest du nicht privat ab.

Was unterscheidet Beihilfe und private Versicherung?

Die Beihilfe ist eine Leistung des Dienstherrn nach seiner Beihilfeverordnung, meist für einen Prozentsatz der Kosten; den Rest deckt eine private Versicherung. Deine Rechnung geht in beiden Fällen an die Frau.

Gilt der Hebammenhilfevertrag also gar nicht für Privatversicherte?

Nicht direkt. Seine Beträge und Positionen sind aber die Bezugsgröße der Landesverordnungen. Du brauchst ihn deshalb auch für Privatrechnungen: Leistungspositionen lesen.

Quellenstand

Stand 11. September 2026, geprüft an den Originaldokumenten. Grundlage sind §§ 1 und 2 HebGO NRW (zuletzt geändert mit Wirkung vom 1. November 2025), §§ 1 und 2 der Bayerischen Hebammengebührenverordnung (Text gültig ab 1. April 2019), §§ 195, 199 und 630c BGB, § 4 Nummer 14 Buchstabe a UStG und die Beträge der Positionen 301X1, 60300 und 50100 aus dem Hebammenhilfevertrag in der Fassung ab 1. April 2026. Beihilfe- und Versicherungstarife wurden nicht einzeln geprüft. Änderungsvermerk 11. September 2026: Der Faktor stand zuvor fälschlich in § 2 HebGO NRW und wurde einer Materialpauschale zugerechnet; berichtigt auf § 1 und auf den einfachen Satz für Auslagen, Zuschläge und Wegegeld in beiden Ländern, Rechenbeispiel auf eine Gebühr umgestellt, Bemessungsregeln beider Länder wörtlich übernommen. Nächster Prüfanlass: eine Änderung einer Landesverordnung, eine neue Vertragsfassung oder ein Beihilfebescheid mit abweichender Auslegung.

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